Anbieter von öffentlichen Internetzugangsdiensten (WLAN) sind lt. §113 TKG (Telekommunikationsgesetz) dazuverpflichtet, folgende Daten Ihrer Gäste verläßlich zu speichern: 1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse, 2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses (jeweiliger Hotelgast), über den die Internetnutzung erfolgt, 3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nachDatum, Uhrzeit und Zeitzone Die Daten sind so zu speichern, dass Auskunftsersuchen der berechtigten Stellen unverzüglich beantwortet werden können.Fristen:Die Daten der Hotelbesucher sind 6 Monate zu speichern. Die Löschung der Daten ist innerhalb 1 Monats nach Ablauf derSpeicherfrist sicherzustellen. Bei Nichtbeachtung kann ein Bußgeld verhängt werden. Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung einer Verpflichtungmit geeigneten Maßnahmen (Anordnung, Zwangsgeld etc.) auf die Verpflichteten einwirken. Sofern der Betreiber durch die entsprechenden Aufzeichnungen nicht nachweisen kann, wer über das WLAN ggf. gesetz-widrige Up- oder Downloads durchführte, haftet er in vollem Umfang für diesen Gesetzesverstoß!Zur Absicherung der Haftung der Anbieter und zur Beratung für eine geeignete Lösung überprüfen wir Ihre HotSpot- Anlage und beraten Sie für eine optimale und wirtschaftliche Lösung in Ihrer Hotelanlage. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns, klicken Sie hier.
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